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06.02.2011 12:00 | von schmankerl57 (20) | Registriert seit: 05.09.2007 | Ort: Neustadt | Beiträge: 286 | zuletzt aktualisiert von schmankerl57 (20) am 06.02.2011 12:02

Da mein Beitrag in den aktuellen Thread Praxisberichte Schlemmerblock nicht hineinpasst, habe ich diesen eröffnet. Es wird ja sehr allgemein über "Gutschein" gesprochen, sowohl von Anhängern der einen wie der anderen Seite. Es ist aber doch ein Unterschied ob und wieviel jemand für einen Gutschein, Coupon o.ä. bezahlt hat und wieviel (wenn überhaupt) der Gastwirt davon bekommt, ausser der Werbung im Buch. Ausserdem gibt es ja auch noch Geschenkgutscheine, die vom Schenker voll an den Gastronomen bezahlt wurden. Alles das wird in einen Topf geworfen. Da sich an diesen ungenauen Bezeichnungen wohl nichts ändern wird, bin ich nach wievor der Meinung, dass 1 Stern Bewertungen für Essen nur weil die Portion angeblich kleiner war, den Notendurchschnitt unzulässig verfälschen und erlaube mir weiterhin, dies dem Kritiker zu kommentieren. Das Argument, dass "man ja die Möglichkeit hat, alle Bewertungen genau durchzulesen und sich ein Urteil zu bilden" tröstet mich nicht wirklich. Wenn jemand in einer anderen Stadt , womöglich noch mit Internethandy oder iPhone App die nächstgelegene Pizzeria sucht, wird er kaum die oft endlos langen Rezessionen durchsehen sondern sich an die Gesamtnote des Lokals halten
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06.02.2011 12:43 | von rosambo (60) | Registriert seit: 01.05.2008 | Ort: Braunschweig | Beiträge: 1675

So "isses"!
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06.02.2011 20:15 | von Gourmetkoch0712 (463) | Registriert seit: 02.12.2008 | Ort: Mannheim | Beiträge: 600

Sicherlich gebe ich Dir Recht, Gutschein ist nicht gleich Gutschein. Gehe ich in ein Restaurant und kaufe für 50 Euro ein Gutschein und mein Kollege, den ich den Gutschein anschließend schenke, löst den ein, so hat ja der Wirt den vollen Betrag in der Tasche (und der Staat hält da schön die Hand auf)

Gehe ich mit Schlemmerpass/Gutscheinbuch/Schlemmerblock Essen, so habe ich immer ein Vollzahler + ein Gratis-Essen oder eine Flasche Wein Gratis oder 25 % auf die Rechnung oder was auch immer so kann der Wirt den kompletten Betrag als Werbungskosten absetzen und hat damit keinen Wareneinstz. Das kann er beim normal zahlenden Gast ja bekanntermaßen nicht.


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07.02.2011 10:46 | von kartoffel23 (0) | Registriert seit: 11.11.2007 | Ort: Solingen | Beiträge: 236

> so kann der Wirt den kompletten Betrag als
> Werbungskosten absetzen

Einen größeren Schwachsinn habe noch nicht gehört.
Bestenfalls könnte er den Wareneinsatz als Werbungskosten absetzen.
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07.02.2011 11:56 | von Harleypaule (386) | Registriert seit: 26.06.2007 | Beiträge: 241

Ich habe versucht, ihm es kürzlich klar zu machen, wie das mit dem Wareneinsatz als Betriebsausgaben funktioniert. Aber er hat's halt nicht begriffen. Schade, dass der Gourmetkoch diesbezüglich weiterhin großen Unsinn verzapft.
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07.02.2011 15:40 | von Radinn (187) | Registriert seit: 12.03.2009 | Ort: Monheim am Rhein | Beiträge: 1089

@HP, mein Mitgefühl ist Dir sicher.

@Gourmentkoch: der Wirt hat den Umstz, den er versteuern muß, bereits dann in der Tasche, wenn Du den Gutschein kaufst. Du mußt ihn weder verschenken, noch muß der Beschenkte ihn einlösen. Wenn der Gutschein nicht eingelöst wird, kann logischerweise kein Wareneinsatz angerechnet werden, nur Büromaterial.
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07.02.2011 16:16 | von Gourmetkoch0712 (463) | Registriert seit: 02.12.2008 | Ort: Mannheim | Beiträge: 600 | zuletzt aktualisiert von Gourmetkoch0712 (463) am 07.02.2011 16:30

@kartoffel 23

Habe heute extra diesbezüglich nachgefragt.

Beim Schlemmerpass/Schlemmerblock/Gutscheinheft setzt der Wirt die Rechnung über die Werbungskosten ab. Dazu ist es nötig, dass der Wirt ... aber das hatten wir ja schon in einem anderen Thread, wo gleich wieder "Gegenwind" kam. Ich weiß dass es in Mannheim (Baden-Württemberg) und in Landau (Pfalz) so geht, wie es natürlich in anderen Bundesländern aussieht, dass weiß ich nicht.

@radinn

das ist mir schon klar ..... Leider verdrehst Du wieder einiges, ich habe ja klar geschrieben dass man nicht alles in einen Topf werfen kann.

@harleypaule

komisch dass die Steuer von meinen Bekannten (der macht beim Schlemmerblock Landau /SÜW seit 3 Jahren mit) beim Finanzamt so durchgeht ......

Das ist ein ganz einfaches System.


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07.02.2011 16:40 | von Chef-Inspektor-Clouseau (13) | Registriert seit: 25.03.2010 | Ort: Frankfurt am Main | Beiträge: 6

Das ist aber nur beim Gutscheinbuch der Fall. siehe auch wikipedia, da steht es drin.:

Häufig gibt es die Gutscheine nach dem sog. 2 für 1 Prinzip, man bestellt also zwei Hauptgerichte und erhält ein wertgleiches bzw. günstigeres Hauptgericht kostenlos. Bei der Bestellung muss oftmals bereits auf das Gutscheinbuch hingewiesen werden. Bei Sonderaktionen oder Spezialangeboten sind die Gutscheine ebenfalls teilweise nicht gültig. Getränke werden meist normal bezahlt und können nicht in die Gutscheine eingerechnet werden.
In den Bereichen Freizeit, Wellness und Handel, werden zumeist Wertschecks angeboten. Der Kunde bekommt auf den Wert der Dienstleistung oder des Produktes Rabatt, meist um die 10% (Beispiel: Der Kunde muss für mindestens 100,- € eine Dienstleistung oder ein Produkt kaufen und erhält 10,- € Rabatt).
Die Gutscheine sind i.d.R. nur für eine gewisse Zeit gültig (z.B. ab Veröffentlichung 12 oder 18 Monate)
Vorteile [Bearbeiten]
Für den Kunden steht bei Schnäppchenführern natürlich nur der finanzielle Vorteil im Vordergrund. Inzwischen gibt es eine breite Auswahl an Gutscheinbüchern, die unterschiedliche Niveaus und Ansprüche der Nutzer und Gastronomen erfüllen. Die Bücher umfassen je nach Herausgeber 50 bis 400 Einzelgutscheine. Beim durchschnittlichen Preis eines Hauptgerichtes von 15 Euro sind die Anschaffungskosten des Buches nach dem Einlösen des ersten oder zweiten Gutscheines bereits amortisiert, ab dann spart der Besitzer spürbar Geld.
Die Gastronomiebetriebe nutzen die Bücher als Werbeplattform, um neue Kunden ins Lokal zu bringen. In erster Linie wird ein zusätzlicher Umsatz generiert. Sind die Kunden mit der Qualität zufrieden, kommen sie in Zukunft oft auch ohne Gutschein wieder und / oder empfehlen das Restaurant Freunden und Bekannten. Außerdem wird beim Einlösen des Gutscheines meist der eingesparte Betrag für ein zusätzliches Gericht oder Getränk eingesetzt.
Der Gastronom profitiert insofern von den Gästen die mit Gutscheinen essen, als er das Gratisgericht zum großen Teil von der Steuer als Betriebskosten/Werbungskosten absetzen kann. So geht nur sehr wenig Umsatz verloren, der auf jeden Fall aber durch den Getränkeumsatz völlig aufgefangen wird. In der Folge wird eine Umsatzsteigerung erreicht.

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07.02.2011 17:41 | von Harleypaule (386) | Registriert seit: 26.06.2007 | Beiträge: 241 | zuletzt aktualisiert von Harleypaule (386) am 07.02.2011 17:52

@ Gourmetkoch0712

Also jetzt nochmal:
Lehn Dich zurück und entspann Dich:

Es geht hier um ein betriebswirtschaftliches Problem von grundsätzlicher Bedeutung. Also länderübergreifend und keinesfalls speziell bezogen auf irgendwelche Regionen oder zuständigen Betriebsfinanzämter.

Festzustellen ist, dass der Wirt immer einen Wareneinsatz hat. Beim Kauf von einzelnen Artikeln bzw. Materialien bzw. Ingredienzen (z.B. Gewürze) hat er Anschaffungskosten und bei von ihm hergestellten Produkten (z.B. Soßen, Sättigungsbeilagen usw.) hat er Herstellungskosten. In die Herstellungskosten sind demgemäß auch Energiekosten einzubeziehen. Bei einer Preiskalkulation auf Vollkostenbasis sind neben den Fertigungseinzelkosten und Sondereinzelkosten der Fertigung vor allem auch die Fertigungsgemeinkosten und Materialgemeinkosten einzubeziehen. Auf Begriffe wie "nicht ausgabewirksame Aufwendungen" oder "kalkulatorische Kosten" möchte ich hier gar nicht eingehen.
Fazit: Dem Gastronomen entstehen immer Kosten/Ausgaben/Aufwendungen und damit auch immer ein Wareneinsatz.

Es ist deshalb schlicht und ergreifend falsch, wenn Du hier schreibst:
".........Gehe ich mit Schlemmerpass/Gutscheinbuch/Schlemmerblock Essen, so habe ich immer ein Vollzahler + ein Gratis-Essen oder eine Flasche Wein Gratis oder 25 % auf die Rechnung oder was auch immer so kann der Wirt den kompletten Betrag als Werbungskosten absetzen und hat damit keinen Wareneinstz. Das kann er beim normal zahlenden Gast ja bekanntermaßen nicht."

Richtig ist:
Der Gastronom kann die kompletten Anschaffungs- und Herstellungskosten als Betriebsausgaben geltend machen und hat damit einen entsprechenden Wareneinsatz (unter Berücksichtigung der Bestandsveränderung an beiden Bilanzstichtagen). Handelt es sich um einen sog. § 4(3)-Rechner, ist der gesamte Wareneinkauf eines Wirtschaftsjahres als Betriebsausgabe zu behandeln.
Eventuelle Korrekturposten werden korrekterweise ausschließlich auf der Erlös-/Ertragsseite berücksichtigt.


Im Block "Thekengespräche" habe ich unter dem Thema "Gutschein und Sparen - im Sterne-Restaurant?" am 28.1.2011 in einem Kurzbeitrag (Nr. 146) den Versuch unternommen, kurz auf die steuerliche Problematik einzugehen.


Es liegt mir wenig daran, aus einer Mücke einen Elefanten zu machen!
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07.02.2011 18:38 | von rosambo (60) | Registriert seit: 01.05.2008 | Ort: Braunschweig | Beiträge: 1675

Meinen Respekt für zum einen Deine Geduld und zum anderen für Deine umfassende Aufklärungsarbeit. Aber ob's hilft???
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08.02.2011 08:49 | von Pfannenschwenker (114) | Registriert seit: 31.10.2007 | Ort: Ebensfeld | Beiträge: 5861

Gourmetkoch
Versteh ich das jetzt richtig.
Du bestellst 2 Essen für je 10 Euro.Das eine ist auf Gutschein das andere musst du bezahlen.Und die 10 Euro wo du nicht bezahlst kann der Wirt als Werbungskosten absetzten. ?????
Das mag vielecht so gemacht werden ,da kommt dann aber bei einer Prüfung das böse Erwachen.
Mein Steuerberaten gibt mir die gleiche Auskunft wie Harley Paule.
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08.02.2011 11:29 | von Gourmetkoch0712 (463) | Registriert seit: 02.12.2008 | Ort: Mannheim | Beiträge: 600 | zuletzt aktualisiert von Gourmetkoch0712 (463) am 08.02.2011 12:06

@pfanni

"Und die 10 Euro wo du nicht bezahlst kann der Wirt als Werbungskosten absetzten. ?????"

Dafür muss der Gast seine Adresse auf dem Gutschein hinterlassen, das wird beim Finanzamt angegeben (das sollte der Steuerberater Eures Vertrauens dann auch so machen, wenn ihr bei so Aktionen mitmacht). Ähnlich wie ein Geschäftsessen, meist brauchen die Geschäftsleute noch eine seperate Quittung mit datum etc.

Man kann aber nicht die volle 10 Euro absetzen, aber soviel dass der Wareneinsatz (inkl. Anschaffunskosten, Herstellungskosten etc.) gleich null ist.

Wir reden hier nicht von Gewinn /- oder Verlust. Es ist eine reine Werbeaktion, die theoretisch so aussieht, dass der Gast dann wieder als Vollzahler kommt. Das das meistens nicht so ist, Du hast das ja selber erlebt, wissen wir alle. Aber darum geht es nicht.

Aber wie das bei den Steuerberatern und den Ärzten so ist. 10 verschiedene und 10 andere Meinungen. Mein Bekannter hat mir das so erklärt, er mache schon über 3 Jahre bei dem Schlemmerblock mit. Im ersten Jahr wusste er das selber nicht .... Die Bedienung im Badischen Hof (die Leute am Nachbartisch hatten einen Schlemmerblock, ich glaube der von Heidelberg und Umgebung) haben mit Schlemmerblock bezahlt. Die mussten auch Ihre Adresse, Datum und Unterschrift auf der Rückseite machen. Ich habe die Bedienung dann darauf angesprochen, ob sie denn das "Gratis"Essen als Werbungskosten absetzen könnte. Sie meinte (leise) : " Ja".

@Harleypaule
schön erklärt, das stimmt auch so alles ..... aber bei einem muss ich Dich korrigieren:

Richtig ist:
Der Gastronom kann die kompletten Anschaffungs- und Herstellungskosten (bis zu 70 % des Bonwertes) als Werbungskosten (beim Schlemmerblock/Gutscheinessen) geltend machen. Erträge/Erlöse gibt es keine, da keine Einnahme besteht.

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08.02.2011 12:02 | von Gourmetkoch0712 (463) | Registriert seit: 02.12.2008 | Ort: Mannheim | Beiträge: 600

Wir kommen hier vom Thema ab, aber ich habe mir die Mühe gemacht, gestern den Steuerberater meines Bekannten zu kontaktieren.

Wichtig ist, dass man nur 70 % des Wertes des Gutscheins als Werbungskosten absetzen kann. (der Wert wird vom Gast hinten eingetragen, mit Unterschrift bestätigt. Lässt der Gast das Feld frei und der Wirt schreibt einen höheren Wert rein, da er damit mehr absetzen kann, macht er sich strafbar)

Wer Gratis-Essen steuerlich absetzen will, muss für jedes einzelne Gratis-Essen dem Finanzamt eine korrekte Rechnung als Beleg vorweisen. (viele machen sich aber nicht die Mühe)
Die Rechnung muss maschinell erstellt sein, eine maschinell vergebene Rechnungsnummer haben und Name des Restaurants mit der Anschrift enthalten, sowie die komplette Anschrift des "Gratis-Essers" enthalten inkl. Unterschrift.
Daneben müssen Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) aufgeführt sein.
Wichtig: Das Ausstellungsdatum der Rechnung sowie das Datum der Bewirtung (falls dieses vom Rechnungsdatum abweicht). In der Regel lässt sich alles auf der Rückseite des Gutscheins in einem Feld eintragen, anderenfalls kann ein Zusatzblatt mit ihm verbunden werden. Hinweis: „Fest verbunden“ bedeutet etwa Klebestreifen oder Tacker, eine Büroklammer reicht nicht aus.
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08.02.2011 12:12 | von Harleypaule (386) | Registriert seit: 26.06.2007 | Beiträge: 241

Lieber Gourmetkoch0712,

ich möchte Dir hiermit gerne einen Vorschlag machen:
Überlass doch ganz einfach das Bilanzsteuerrecht und die steuerliche Beurteilung von Praxis-Sachverhalten denen, die sich von Berufs wegen tagtäglich damit zu beschäftigen haben. Es handelt sich oftmals um eine komplizierte Materie, die Laien (leider) häufig nicht durchschauen.

Und noch eine Bitte:
Deine eigenartige Interpretation der Antworten mehrerer Steuerberater liegt logischerweise daran, dass Du offensichtlich nicht in der Lage bist, fachlich zu folgen. Deshalb solltest Du dies nicht auch noch nach aussen hin schriftlich durch unqualifizierte Äusserungen dokumentieren. Besser stünde es Dir an, Deine Ahnungslosigkeit für Dich zu behalten. Wer überhaupt keinen Tau von der Materie hat (und davon allerdings reichlich), dem steht es auch nicht zu, einen ganzen Berufsstand zu beleidigen.

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08.02.2011 12:18 | von SoyenerResi (9) | Registriert seit: 20.10.2008 | Ort: Soyen | Beiträge: 12

Danke, Herr Steuerberater! Sehr guter Vorschlag!
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08.02.2011 18:18 | von Gourmetkoch0712 (463) | Registriert seit: 02.12.2008 | Ort: Mannheim | Beiträge: 600

@ Es handelt sich oftmals um eine komplizierte Materie, die Laien (leider) häufig nicht durchschauen.....

da gebe ich Dir Recht :-)

Und beleidigen möchte ich mich selber natürlich nicht, auch wenn mein Abschluss schon zig Jahre zurück liegt ......
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08.02.2011 18:32 | von Chef-Inspektor-Clouseau (13) | Registriert seit: 25.03.2010 | Ort: Frankfurt am Main | Beiträge: 6

Lieber Harleypaule, lieber Gourmetkoch ..... gebt Euch lieber die Hand, denn ihr seit beide exzellente Kritiker. Das komplizierte Steuerrecht überlasst Ihr bitte den Fachmännern.

Definitiv falsch ist, dass der Wirt beim Schlemmerblock keinen Wareneinsatz hat, denn den hat er immer. Definitv falsch ist auch die Aussage, dass es nicht möglich ist über die Werbungskosten die Gratisessen steuerlich geltend zu machen. Aber wie genau, und wie viel Prozent des "Bonwertes" das ist, weiß auch ich nicht.
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09.02.2011 08:12 | von rosambo (60) | Registriert seit: 01.05.2008 | Ort: Braunschweig | Beiträge: 1675 | zuletzt aktualisiert von rosambo (60) am 09.02.2011 08:22

Also wenn ich da mal als ‚Laie’ (gelernter Kaufmann) so ganz ungefragt meine Meinung dazu äußern darf:
Ich möchte wegen des einfacheren Verständnisses als Beispiel statt des Essens Weinflaschen nehmen.
Ein Gastronom kauft 100 Flaschen Wein. Soweit so gut; er verkauft davon 50 und müsste somit noch 50 im Bestand haben. Bei der Inventur sind es aber nur 30. Und da kommt das Finanzamt ins Spiel, das hier folgerichtig sagt, dass ohne Nachweis davon auszugehen ist, dass er sie (unter der Hand) verkauft hat und rechnet den Verkaufspreis als Einnahme, die logischerweise zu versteuern ist.
Und hier kommt jetzt der ‚Gutschein’ zum Tragen. Damit kann der Gastwirt nachweisen, dass er die fehlenden Flaschen nicht zum normalen Preis verkauft hat und somit nicht den vollen Umsatz erzielt hat. Er muss also nur den tatsächlichen Umsatz versteuern. Und das ist dann die ‚Steuerersparnis’.
Das gleiche gilt auch für den so genannten Eigenverzehr, also das was der Gastwirt verzehrt.
Ach ja und den Gratisschnaps (einer pro boniertem Essen) kann er auch so abrechnen ohne steuerlich belastet zu werden, wenn er denn dem Finanzamt gegenüber belegen kann, dass das bei ihm so ‚Ouzo’ ist ;-) .
Was übrigens die unterschiedliche Handhabung bei den Gutscheinen (Adresse auf der Rückseite) anbetrifft, so ist das tatsächlich eine Kannbestimmung des einzelnen Finanzamtes. Es ist sogar durchaus möglich, dass es bei dem einen verlangt wird und der nächste ist davon befreit. Je nach dem wie die Steuermoral des Einzelnen ist.
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09.02.2011 10:56 | von Pfannenschwenker (114) | Registriert seit: 31.10.2007 | Ort: Ebensfeld | Beiträge: 5861

Genau so ist es .
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11.02.2011 13:01 | von kartoffel23 (0) | Registriert seit: 11.11.2007 | Ort: Solingen | Beiträge: 236

@ HP
Deine Ausführungen sind natürlich richtig.
Ich denke aber ich weiß worauf Gourmetkoch0712 hinaus will, bzw. was er meint:
Man könnte so verfahren, den Verzehr als Werbungskosten absetzen quasi als Geschäftsessen. In dem Fall müßte das Essen normal gebont und als Kasseneinnahme vereinnahmt werden.
Die Folge ist er (der Wirt) muß den Betrag voll mit 19% MWST versteuern kann aber nur 70% der Bewirtungsrechnung geltend machen.
Wohlgemerkt es müssen alle Vorgaben der Finanzbehörde erfüllt werden, wie maschinengedruckte Rechnung Angaben über Grund der Bewirtung u.s.w..
Ein Beleg aus dem Gutscheinbuch reicht nicht.

Ob das Verfahren allerdings vom FA anerkannt wird, ich habe da meine Zweifel.
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11.02.2011 13:07 | von kartoffel23 (0) | Registriert seit: 11.11.2007 | Ort: Solingen | Beiträge: 236

@Rosambo
Das gleiche gilt auch für den so genannten Eigenverzehr, also das was der Gastwirt verzehrt.

Eigenverzehr = Privatentnahmen muss der Gewerbetreibende (Gastwirt) als Eigenverbrauch versteuern
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11.02.2011 13:16 | von schmankerl57 (20) | Registriert seit: 05.09.2007 | Ort: Neustadt | Beiträge: 286

ob all die Timmis und Roccos mit ihren 3.99 € Menues das alles so bedacht haben? Bei manchen kommt wohl das dicke Ende erst nach (der Betriebsprüfung). Fakt bleibt, dass Jubel-oder Hassbewertungen die sich ausschließlich auf den Gutscheinvorteil beziehen, die Durchschnittsbewertungen dieser Lokale verfälschen.
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11.02.2011 19:36 | von Wastel (160) | Registriert seit: 07.06.2009 | Ort: Alsdorf | Beiträge: 494

"schmankerl"
Genau so ist es. Stimme dir in allen Punkten zu.
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11.02.2011 20:36 | von Pfannenschwenker (114) | Registriert seit: 31.10.2007 | Ort: Ebensfeld | Beiträge: 5861

Kartoffel,Wastl und Schmankerl.
Hier kann ich nur zustimmen.
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15.07.2011 09:49 | von individu (157) | Registriert seit: 23.07.2009 | Ort: Seligenstadt | Beiträge: 320

Nur mal so als Diskussionsgrundlage in den Raum gestellt:

Nachdem mir eben mal wieder diverse Bewertungen aufgefallen sind, bei denen Gutscheine eingesetzt wurden und die Restaurants anschließend sehr negativ bewertet wurden, ging mir eine Idee durch den Kopf.

Sollte das „Gutscheinthema“ eventuell im Fragebogen oder an andere Stelle als Zusatzinfo eingebaut werden?
Z.B. in der Form: „Wurde bei Ihrem Restaurantbesuch ein Gutschein eingesetzt?“ Ja – nein
Weitergedacht , könnte man sogar ein Auswahlfeld für die Art des Gutscheines einbauen:
Schlemmerblock, Groupon oder was es da sonst noch so gibt…

Da kämen sicher „interessante“ Ergebnisse heraus, wenn man nach einiger Zeit auswerten würde.
Zumindest könnten sich potentielle Gäste, die sich etwas genauer über ein Restaurant informieren möchten, ein besseres (differenzierteres) Bild machen…

Meinungen?


Gruß individu
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15.07.2011 10:26 | von Wastel (160) | Registriert seit: 07.06.2009 | Ort: Alsdorf | Beiträge: 494

Finde ich mit Sicherheit interessant. Auch auf die Frage hin, in wieweit Unterschiede bei den verschiedenen Gutscheinen gemacht werden.
Manche erwähnen jetzt z.B. Nicht das sie einen Gutschein hatten. Also von mir aus gesehen, ein positiver Vorschlag.
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15.07.2011 10:58 | von schmankerl57 (20) | Registriert seit: 05.09.2007 | Ort: Neustadt | Beiträge: 286 | zuletzt aktualisiert von schmankerl57 (20) am 15.07.2011 11:06

@ndividu "Z.B. in der Form: „Wurde bei Ihrem Restaurantbesuch ein Gutschein eingesetzt?“ Ja – nein
Weitergedacht , könnte man sogar ein Auswahlfeld für die Art des Gutscheines einbauen:
Schlemmerblock, Groupon oder was es da sonst noch so gibt…"
finde ich auch gut. Vielleicht könnte man so den reinen Frustbewertern mehr Infos entlocken, die auch für andere nützlich sind. Vermeiden werden wir sie eh nie, zumal ja RK viel Werbung macht für Groupon&Co ;-) und deshalb viele Kritiker RK verwechseln mit einer Beschwerdeabteilung für Gutscheinvertreiber.
Besonders wichtig finde ich den Unterschied herauszuheben zwischen (Geschenk-)Gutscheinen, die voll an den Gastwirt bezahlt wurden und all dem anderen Zeug
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15.07.2011 21:50 | von Pfannenschwenker (114) | Registriert seit: 31.10.2007 | Ort: Ebensfeld | Beiträge: 5861 | zuletzt aktualisiert von Pfannenschwenker (114) am 15.07.2011 21:51

Ein Gutschein der gekauft wurde dürfte gar nicht erwähnt werden,denn dieser ist ja wie Bargeld.

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17.07.2011 18:13 | von Radinn (187) | Registriert seit: 12.03.2009 | Ort: Monheim am Rhein | Beiträge: 1089

Den Vorschlag von Individu finde ich sehr gut. Auf diese Tour können vielleicht nicht nur Hintergründe zu diesen Reklamations- und Frustbewertungen ersichtlich werden, sondern es treten hoffentlich auch Unterschiede zwischen den Anbietern von Gutscheinen zu Tage. Da habe ich so meine Verdachtsmomente.

Bei der Gelegenheit möchte ich auch schmankerl57 zustimmen und Pfanni teilweise widersprechen. Pfanni hat natürlich Recht, dass diese (Geschenk-)Gutscheine den Charakter von Bargeld haben. Andererseits bin ich dafür, dass sehr deutlich herausgestellt wird, dass es hier klipp und klar nur um die anderen Gutscheine geht, die Gratisessen oder sonstige Rabatte versprechen.
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17.07.2011 21:55 | von Mühlenkreiskritiker (172) | Registriert seit: 25.09.2009 | Ort: Minden | Beiträge: 208

Muss ehrlich zugeben, dass es hier in der Region keine Probleme mit Gutscheinen gibt. Wir haben hier Schlemmerblock (kaum genutzt) und Schlemmerpass (stark genutzt, aber wesentlich hochwertigere Restaurants) und weder in den Kritiken, noch im Gespräch mit den Gastronomen gibt es nennenswerte Klagen.

Ich glaube vieles ist auch persönlicher Frust einzelner Kritiker gegen diese Gutscheinanbieter bzw. deren Nutzer.

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