Danke für diese Information - das hilft allen an RK Beteiligten, den enagierten Kritikern ebenso wie den bewerteten Restaurants.
Urteil Amtsgericht Hamburg: Online-Portal Restaurant-Kritik.de darf kritische Restaurant-Bewertung verbreiten
26.08.2011 | Autor Dirk Baranek (73) | Intern | Kommentare (6)
"Die Klage wird abgewiesen." - so lautet der zentrale Satz der Entscheidung des Amtsgerichtes Hamburg, die am 18. August 2011 in einem Rechtsstreit gegen das Online-Portal Restaurant-Kritik.de ergangen ist (Az.: 35a C 148/11).
Restaurant-Kritik sollte gezwungen werden, eine kritische Bewertung über ein Lokal zu löschen. Die Klage, die das kritisierte Restaurant angestrengt hatte, wurde abgewiesen.
Die Praxis und das Prinzip von Bewertungsportalen im Internet wird durch dieses Urteil bestätigt und bestärkt.
Der Fall
Wie auf Restaurant-Kritik.de üblich, hatte ein Nutzer des Online-Portals nach seinem Besuch eine Restaurant-Bewertung veröffentlicht. Der Kritiker ist in der Community kein Unbekannter, sondern gehört auf Restaurant-Kritik zu den Top-Bewertern. Seine Kritiken gelten als hart, fair und kenntnisreich.
Mit seinem Besuch des Restaurants, das mit dem typischen maritimen Programm eines an der Ostseeküste gelegenen Lokals aufwartet, war der Kritiker nicht ganz zufrieden, was man seiner Bewertung zumindest zwischen den Zeilen lesend entnehmen kann.
Zum einen waren dem etwas korpulenten Hobbykoch die Stühle zu schmal, weshalb er auf eine Eckbank auswich. Zum anderen fand er die Speisekarte ein bisschen langweilig, die er daher angesichts der Lage direkt an einer Strandpromenade als "üblich" bezeichnete. Außerdem kritisierte er die Preisstaffelung zwischen kleiner (10,50) und großer Portion (12,50) als etwas mager. Zudem bemängelte er die Zubereitung des Fisches. Er wollte ihn nämlich "glasig" haben, was dem Koch nicht ganz gelang. Zuletzt fand er es unmöglich, dass sein Wein als "französisch" auf der Karte stand, ihm aber stattdessen eine Cuvée aus deutschen Weinen serviert wurde, was er als "Warenunterschiebung" bezeichnete.
Da es auch mit dem Service ein paar Problemchen gab, bewertete er das Essen mit 2 von 5 Sternchen, den Service mit 1 von 5 Sternchen, Ambiente und Sauberkeit mit 4 von 5. Preis-Leistungs-Verhältnis kam mit 2 von 5 ziemlich schlecht weg.
Fazit des Kritikers: "Oh wenn doch Service und Küche das Niveau des Ambiente erreichen würden. Aber so bleiben mir nur die Worte aus dem Ring des Polykrates: 'Hier wendet sich der Gast mit Grausen…'"
All dies war den Besitzern des Restaurants schlicht zuviel der Kritik. Sie beschlossen daraufhin, gegen Restaurant-Kritik.de vorzugehen. Zunächst per E-Mail. Verlangt wurde ultimativ die Löschung der gesamten Bewertung. Das wurde Restaurant-Kritik abgelehnt. Daraufhin kam es zu einem anwaltlichen Briefwechsel, der aber an der Position von Restaurant-Kritik nichts ändern konnte.
Denn, so die Einschätzung von Restaurant-Kritik, ...
- enthält die Bewertung des Kritikers keine falschen Tatsachenbehauptungen sondern einfach nur Schilderungen des Restaurantsbesuchs inklusive subjektiver Meinungsäußerungen. Das ist durch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt.
- ist die Bewertung nicht abfällig, beleidigt nicht und enthält keine schmähenden oder herabwürdigenden Passagen oder Begriffe.
Daraufhin haben die Restaurantbesitzer vor dem Amtsgericht Hamburg Klage erhoben. Restaurant-Kritik beantragte seinerseits, die Klage abzuweisen. Dem hat das Amtsgericht nach einer mündlichen Verhandlung stattgegeben Der Richterspruch ist eindeutig: "Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg."
Sieg auf der ganzen Linie für die Rechtsauffassung von Restaurant--Kritik. Die Kosten des Rechtsstreits gehen zu Lasten des Restaurants.
Die Entscheidungsgründe
Interessant sind bei einer solchen Entscheidung immer die Begründungen zu den einzelnen Sachverhalten.
Zunächst wird das Amtsgericht in Person des Richters Dr. Lohmann in seinem Urteil grundsätzlich, in dem es den von der Meinungsfreiheit gedeckten Anspruch bestätigt, subjektive Urteile über gastronomische Leistungen veröffentlichen zu dürfen.
Zitat Amtsgericht:
"Restaurant-Kritiken entziehen sich einer objektiven Beurteilung weitgehend. Dabei hängt es – auch nach dem Verständnis der angesprochenen Kreise - maßgeblich von den mehr oder minder subjektiv gefärbten Eindrücken und Empfindungen des Kritikers ab, wie er die angebotenen Leistungen bewertet. Daher ist von vornherein nicht auf die strengen Maßstäbe abzustellen, die für Warentests gelten. Unzulässig ist eine wertende Restaurant-Kritik grundsätzlich erst, wenn sie insgesamt auf eine gezielte Herabwürdigung gerichtet ist, was insbesondere auch dann der Fall sein kann, wenn die Kritik ersichtlich auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage beruht."
All diese Sachverhalte würden bei der inkriminierten Kritik aber vorliegen. Es sei nichts zu beanstanden.
Die Beschreibung der Stühle als "relativ schmal" und "daher für korpulentere Gäste ziemlich unbequem" sei nicht feststellbar unwahr, soweit in dieser Darstellung Tatsachenbehauptungen enthalten seien.
Die Darstellung der Speisekarte als "üblich" könne - bezogen auf ihren Tatsachenkern - ebenfalls nicht als unwahr angesehen werden. So ist zu berücksichtigen, dass diese Beschreibung auf einen Satz folgt, in dem die Speisekarte als "logischerweise (...) in einem Küstenort maritim ausgerichtet" bezeichnet wird.
Unstreitig wahr sei die Darstellung, dass eine kleine Portion eines Gerichts bei der Klägerin weniger kostet als eine größere. Die Kritik lässt auch noch ausreichend erkennen, auf welcher Grundlage die Preisnachlässe gewährt werden.
Ebenso unstreitig wahr sei die Beschreibung der Diskussion über die Art des Bratens des bestellten Fisches. Dass das Restaurant ein "glasig braten" aus lebensmittelhygienischen Gründen ablehnte, spiele insofern keine Rolle.
Schließlich könne die Beschreibung des servierten Weines als "Warenunterschiebung" in ihrer Gesamtheit als Tatsachenbehauptung nicht als unwahr festgestellt werden. So sei unstreitig, dass der bestellte Wein in der Speisekarte unter "Frankreich" stand, indes aber tatsächlich kein (rein) französischer Wein gewesen sei.
An dieser Stelle noch etwas zu diesem letzten Satz, diese unmissverständliche Formulierung mit dem "mit Grausen abwenden". Hier meinte das Gericht, dass sich diese Formulierung "gerade noch im Rahmen des rechtlich Zulässigen" hält. Denn: "Indes dürfen Ausführungen insbesondere in einer Restaurant-Kritik durchaus plakativ und scharf formuliert sein."
Fazit
Im Rahmen fairer und sachlicher Bewertungen kann jeder im Internet seine persönliche Meinung zu Erlebnissen in Restaurants veröffentlichen, auch negativer Art. Nicht Kritik an sich ist unzulässig, sondern nur die Veröffentlichung von falschen Tatsachenbehauptungen, von Schmähungen und Beleidigungen.
Restaurants ist dringend anzuraten, ihren subjektiv verständlichen Ärger über negative Bewertungen, die sich in dem genannten Rahmen bewegen, herunterzuschlucken, anzunehmen und sich diesen zu stellen Es besteht immer die Möglichkeit, insbesondere bei Restaurant-Kritik, zu diesen Bewertungen persönlich und transparent Stellung zu nehmen.
Das bedeutet nicht, auch das sei hier unterstrichen, darauf prinzipiell zu verzichten, sich gegen Verleumdungen zur Wehr zu setzen. Allerdings sollte man, wenn die Kontaktaufnahme mit den entsprechenden Plattformen kein Ergebnis bringt, auf die Beratung durch in diesen Dingen erfahrene Rechtsbeistände zurückzugreifen.
Kommentare (6)
Sehr geehrte Restaurant Kritik...
Sehr geehrter Herr Jutzi....
grundsätzlich mal herztlichen Glückwunsch...
Aber als ehemaliger Restaurantbetreiber muß ich auch etwas Kritik an Ihrem Portal loswerden...
auch bei uns gab es Verunglimpfungen...!! diese haben wir dann auch nach Überprüfung geregelt...also ich kann nur sagen das unsere Kommuikation gestimmt hat (bis auf die Zeit Ihres Umzuges..11 :-) )
Sehr oft werden neue Restaurants von Konkurrenzunternhemen zerissen... ja nicht erst bekannt werden lassen... Kritik ist zwar wichtig... auch für neue Betreiber.. aber jede gute Sache braucht seine Zeit...
Deshalb habe ich mal einen Vorschlag für Sie:
1. Neue Restaurants sollen mindestens 6 Monate (Welpenschutz geniessen) und für negative Kritik gespeerrt werden oder nur mit Überprüfung zugelassen werden...
2. Kritiker sollen erst ab der 10 Bewertung zugelassen werden und das Recht haben Sterne zu verteilen...!!! Damit wären die Eintagsfliegen die Sie nur anmelden um 1 schlechte Bewertung ab zu geben elemeniert. Denn wer 10 Bewertungen schreibt setzt sich mit der Materie auch auseinander. Bei einem gewissen Erfahrungsschatz ist das Lob oder die Kritik auch etwas wert.
So kann sich keiner selbst hochloben oder andere schlecht machen...
in diesem Sinne
Gruß aus Bochum
AJ
Es ist ein Erfolg auf ganzer Linie - sowohl für uns Kritiker als auch für restaurant-kritik.de. Ich gratuliere dem Kritiker r... sowie dem Team von restaurant-kritik.de, dass dem Druck seitens des M. nicht nachgegeben wurde. Wenn das Restaurant M. eine bessere Kritik will, soll es seine Qualität verbessern - das wäre der richtige Weg.
Super-genau das was wir brauchen- Rückrat. Nicht einschüchtern lassen.
Es sollte auch dem Restaurant klar sein,dass es rabenschwarze Tage gibt an denen alles schief geht,deshalb kann eine schlechte Kritik auch bei Toprestaurants durchaus angebracht sein.
Ausserdem kann man davon ausgehen,dass eine getürkte überdimensional gute Kritik wohl niemals Anlass für einen Rechtsstreit des Restaurants geworden wäre.
Gratulation an das Team von RK. Auch ich sehe das Urteil als sehr wichtig an für RK und uns User als Kritiker. In der Begründung wird sehr gut aufgezeichnet, welche Regeln von allen Beteiligten einzuhalten sind: Portal, Kritiker und Restaurants. Kritiker müssen ehrlich und fair bewerten und beschreiben. Restaurants sollten eine Bewertung, die in ihren Augen negativ ausgefallen ist, konstruktiv auffassen (wenn die Rezension dies erlaubt). Statt eine Löschung der Bewertung zu verlangen, oder zum Anwalt zu laufen, wäre es oftmals besser, sich zu fragen, warum der Gast unzufrieden war, warum die schlechtere Kritik entstanden ist und was getan werden kann, um in Zukunft bessere Kritiken zu erhalten. Da bin ich mit mhpd und anderen Usern auf einer Linie.
Gratulation!! Leider wird von dieser Art Möglichkeit der Kritik, andere vor Schaden bzw. der Ausgabe guten Geldes zu bewahren, viel zu wenig Gebrauch gemacht. Es ist z.t. schon im Bereich des Unverschämten was aus dem Gastro Bereich angeboten wird, spez. in Ferienorten, wo die Gäste selten öfter wieder kommen. Das Problem Hygiene Kontrollen endet leider meistens schon an der Türschwelle, da in kleineren Gebieten ohnehin alles versippt+verschwägert ist, in den größeren Bereichen regiert ganz einfach nur die Kohle+das Gammelfleisch oder schon stinkender Fisch findet den Weg aus der Mülltonne wieder zurück in die Küche!! Glück hat man, wenn man noch am Anfang des Essens Reste vom blauen Müllsack im Essen findet, denn dann kann man zum Glück gleich aufhören mit dem Essen + erspart sich das Erbrechen im Nachhinein!! Dreist ist auch wenn die Flasche Stilles Wasser geöffnet mit separaten Verschluß auf den Tisch kommt usw. Hier könnte mann allerdings in Romanform weiter ausführen. Und die Behörden??? siehe zuvor. Abhilfe??? 3x Ha Ha !!





