Richtig reklamieren im Restaurant

22.08.2009 | Autor PaulTJ908 (345) | Allgemein | Kommentare (1)

Das Bier kommt nicht, das Essen schmeckt auch nicht und der Service lässt ewig auf sich warten. Wie soll man sich hier als Gast verhalten? Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gibt in einem aktuellen Bericht Hinweise: Essen im Restaurant: Gäste müssen nicht alles schlucken Erst wartet man mit knurrendem Magen eine Stunde lang aufs Essen. Dann sind die lieblos servierten Kartoffeln nur lauwarm und das Fleisch nicht einmal durchgegart. Und auf „Rechnung bitte“ reagiert die Bedienung erst gar nicht. Doch bei der Bewirtung im Restaurant müssen sich Gäste nicht alles bieten lassen. Tischreservierung und Bestellpflicht: Wer in einer Gaststätte einen Tisch reserviert, sollte zum vereinbarten Zeitpunkt erscheinen. Kommt er nicht, kann der Wirt theoretisch Schadenersatz verlangen. Praktisch wird auf den Gast meist keine Forderung zukommen, da seine Anschrift - zumindest bei einer telefonischen Reservierung - dem Gastwirt nicht bekannt ist. Belangt werden könnte nach einem Teil der Rechtsprechung allerdings ein Gast, der seine Reservierung zwar einhält, aber nichts konsumiert. Nicht immer ist der Gast König: Ist der Gast auf der Speisekarte fündig geworden und gibt eine Bestellung auf, sollte er sich nicht zu früh freuen. Denn Ankündigungen auf Speisekarten sind unverbindliche Angebote. Der Wirt braucht den Wunsch nur zu erfüllen, wenn er die bestellten Speisen und Getränke vorrätig hat. Sind etwa die auf der Karte angepriesenen frischen Austern ausverkauft, muss der Gast das akzeptieren. Warten aufs Essen: Nicht zu dulden brauchen Gäste überlange Wartezeiten. Kommt das Essen erheblich zu spät auf den Tisch, kann man den Preis herabsetzen. So durften Restaurantbesucher nach einem Urteil des LG Karlsruhe für eine Verspätung von mehr als eineinhalb Stunden die Rechnung um 30 Prozent kürzen (Urteil v. 12.5.93, Az. 1 S 196/92). Eine Wartezeit von 30 Minuten wird man aber normalerweise hinnehmen müssen. Wer länger aufs Essen warten muss und deshalb hungrig das Lokal verlässt, um in einem anderen (vergleichbaren) Restaurant zwangsläufig teurer zu essen, kann den Mehrpreis ersetzt verlangen. Schlechtes Essen, mieser Service: Nicht zu dulden brauchen Gäste überlange Wartezeiten. Kommt das Essen erheblich zu spät auf den Tisch, kann man den Preis herabsetzen. So durften Restaurantbesucher nach einem Urteil des LG Karlsruhe für eine Verspätung von mehr als eineinhalb Stunden die Rechnung um 30 Prozent kürzen (Urteil v. 12.5.93, Az. 1 S 196/92). Eine Wartezeit von 30 Minuten wird man aber normalerweise hinnehmen müssen. Wer länger aufs Essen warten muss und deshalb hungrig das Lokal verlässt, um in einem anderen (vergleichbaren) Restaurant zwangsläufig teurer zu essen, kann den Mehrpreis ersetzt verlangen. Umtausch oder billigerer Preis: Bei einer Reklamation muss der Wirt zunächst den Mangel beheben oder das Essen gegen ein einwandfreies Gericht umtauschen. Das noch rohe Steak muss der Koch also durchbraten und den runzligen Salat vom Vortag gegen einen frisch zubereiteten austauschen. Klappt das nicht - weil z.B. kein frisches Grünzeug mehr da ist - oder weigert sich der Wirt, kann der Gast als nächsten Schritt den Preis herabsetzen, sofern er überhaupt noch weiteressen will. Er ist dann nur zur Zahlung in Höhe des Einkaufspreises verpflichtet. Wem der Appetit endgültig vergangen ist, darf das Essen ohne Bezahlung zurückgehen lassen. Die Rückgabe des Essens ist auch noch möglich, wenn sich der Mangel erst später zeigt. Kommt z.B. eine Raupe in der Salatbeilage oder ein Glassplitter im Kompott in der bereits zur Hälfte geleerten Schüssel zum Vorschein, ist der Gast aber verpflichtet, den Preis für den schon verzehrten, einwandfreien Teil des Gerichtes zu zahlen. Warten auf die Rechnung: Auf die anschließende Rechnung braucht niemand zu lange zu warten. Reagiert der Kellner trotz mehrmaligem lauten Bitten nicht, zahlt man am besten an der Theke. Achtung: Wer das Lokal ohne zu zahlen wütend verlässt, sollte wenigstens Name und Anschrift hinterlassen, damit der Wirt die Rechnung zuschicken kann. Wer einfach geht, dem könnte das als strafbare "Zechprellerei" angekreidet werden. Für Garderobe und Stürze meist keine Haftung: Selbst nach dem Bezahlen kann es noch böse Überraschungen geben. Für einen gestohlenen Mantel etwa haftet der Wirt nicht, wenn der Gast die Garderobe von seinem Tisch aus sehen konnte. Ist es dagegen nicht möglich, einen Blick auf das abgelegte Kleidungsstück zu werfen, muss der Wirt für den Verlust einstehen. Das gilt auch dann, wenn er seine Haftung durch ein Schild mit der Aufschrift „Für Garderobe wird nicht gehaftet“ ausgeschlossen hat. Stolpert der Gast an der Tür oder rutscht er aus, hat er in der Regel Pech gehabt und kann den Inhaber dafür nicht verantwortlich machen. Vor besonderen Gefahren muss der Wirt allerdings warnen, so vor einer Schwelle an der Tür oder einem zu glatt gebohnerten Fußboden. Tut er das nicht, macht er sich schadenersatzpflichtig. Quelle und Copyright: Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e. V., Stand: 16.09.2009

Bayern

Kommentare (1)

Missing
27.04.2010 bearbeiten
Glatz

Interessanter Beitrag! Gebookmarkt :)

Einen Kommentar hinterlassen